AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Westfälischer Edelmetallhandel und Verwertung GmbH , Zur Hude 5, 59519 Möhnesee

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Westfälischer Edelmetallhandel und Verwertung GmbH, Zur Hude 5, 59519 Möhnesee und dem Kunden, der bei uns als Verbraucher Waren bezieht, diese an uns verkauft oder Werk- oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Die Vertragssprache ist Deutsch.

A. Erwerb von Anlagemetallen

§ 1 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn und soweit wir dem Kunden Kataloge oder sonstige Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vorbehalten.

(2) Der Kunde stellt eine Anfrage zum Kauf bestimmter Edelmetalle. Unsere Mitarbeiter teilen die tagesaktuellen Kurse mit und benennen die Verfügbarkeit und die voraussichtliche Lieferzeit. Der Kunde gibt nach Nennung des Kaufpreises und der evtl. Anlieferungs-, Versicherungs- und Versandkosten ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. In unseren Geschäftsräumen erfolgt die Annahme des Angebots an der Kasse.

(3) Der Vertragsgegenstand und der Kaufpreis werden in einem Bestellformular vermerkt, welches von beiden Parteien unterschrieben wird. Dieses berechtigt später zur Abholung der Ware.

§ 2 Preise, Kosten

Die Kaufpreise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ebenfalls enthalten sind etwaige Versicherungs-, Anlieferungs-, Versand- und Verpackungskosten, die der Kunde zu tragen hat.

§ 3 Auskünfte

(1) Die durch unsere Mitarbeiter gegebenen Auskünfte zu den Produkten und Dienstleistungen sind grundsätzlich unverbindliche Einschätzungen unserer Mitarbeiter.

(2) Insbesondere handelt es sich nicht um die Zusicherung von Eigenschaften oder die Übernahme einer Garantie.

§ 4 Zahlung

(1) Die Zahlung erfolgt - sofern nichts anderes vereinbart wird - bar bei Bestellung (Vorkasse).

(2) Zu zahlen ist bei Erwerb von Anlagemetallen der in der Bestellung ausgewiesene Kaufpreis zzgl. der ggf. angegebenen Versicherungs-, Anlieferungs-, Versand- und Verpackungskosten. Der Kunde kann die Zahlung im Voraus bar, per EC-Karte oder Überweisung vornehmen. Neben der Vorkasse ist es möglich, in zwei Teilbeträgen zu bezahlen, wobei immer eine Baranzahlung zu erfolgen hat. Die Höhe der Anzahlung ist vom Auftragswert abhängig und wir dem Kunden bei Vertragsschluss genannt. Die Restzahlung kann dann ausschließlich bar bei Abholung oder vor Abholung per Überweisung (Vorkasse) erfolgen.

(3) Gerät der Kunde in Verzug, ist die Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

(4) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Abholung, Besorgungskosten

(1) Die bestellte Ware wird - sofern nicht sofort verfügbar - uns angeliefert. Sie ist grundsätzlich vom Kunden bei uns abzuholen.

(2) Mögliche Kosten, die durch Anlieferung bzw. Besorgung der Ware von unserem Lieferanten entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Sie werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Dem steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

§ 8 Gewährleistung

Für unsere Waren bestehen gesetzliche Mängelhaftungsrechte.

B. Ankauf von Edelmetallen

§ 9 Vertragsschluss

(1) Der Kunde stellt eine Anfrage zum Verkauf bestimmter Edelmetalle. Er legt uns die Ware vor. Bei einem möglichen Ankauf durch uns wird die Ware des Kunden zunächst geprüft und gewogen. Der

Ankaufspreis wird auf Basis der tagesaktuellen Kurse ermittelt und dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde kann nach Nennung des Preises ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgeben. In unseren Geschäftsräumen erfolgt die Annahme des Angebots an der Kasse.

(2) In Ausnahmefällen werden nicht eindeutig bewertbare Gegenstände mit Zustimmung des Kunden zur Ankaufswertermittlung in unsere Zentrale übermittelt. In diesem Fall wird der Ankaufspreis erst nach der externen Begutachtung an den Kunden weitergegeben. Die abschließende Überprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der Ware stattfinden. Der Kunde wird über das Ergebnis der abschließenden Prüfung informiert und kann nach Bekanntgabe des Preises ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abgeben. Die Annahme des Angebotes erfolgt in unseren Geschäftsräumen an der Kasse. Die zur Ankaufswertermittlung eingereichte Ware ist innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Belegerstellung zu veräußern oder bei uns abzuholen.

(3) Der Vertragsgegenstand und der Kaufpreis, sowie der Erhalt der Ware bzw. des Kaufpreises werden in einem Ankaufsbeleg vermerkt, welcher von beiden Parteien unterzeichnet wird.

§ 10 Zahlung

Die Zahlung erfolgt - sofern nichts anderes vereinbart wird - bar bei Ankauf.

§ 11 Rücknahmeverpflichtung, Lagerfrist, Verwertungsrecht

(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Rücknahme seiner Gegenstände Zug um Zug gegen Herausgabe des Kaufpreises, sollte sich nach einer abschließenden Prüfung der Ware herausstellen, dass es sich bei dieser nicht um das zugesicherte Gut handelt. Der Kunde wird in diesem Fall über das Ergebnis der abschließenden Prüfung schriftlich informiert. Die Rücknahme der Gegenstände hat innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in unseren Geschäftsräumen zu erfolgen.

(2) Wird die zur Ankaufswertermittlung eingereichte Ware nicht innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Belegerstellung bei uns abgeholt oder veräußert, sind wir berechtigt die Ware zu verwerten. Aus der Verwertung erzielte Erlöse werden mit den entstandenen Kosten verrechnet.

§ 12 Ausfassware

(1) Die in angebotenen Gegenständen ggf. enthaltenen Edelsteine fließen nicht in die Bewertung ein. Auf Kundenwunsch fassen wir die Steine vor der Weiterverarbeitung aus. Das angekaufte Material wird dann mit dem entsprechenden Auftrag ebenfalls in unsere Zentrale zur Bearbeitung übermittelt. Der Kunde erhält eine Mitteilung, sobald die Ausfassware in der Filiale wieder zur Abholung bereit steht.

(2) Wird die Ausfassware nicht innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Belegerstellung bei uns abgeholt oder veräußert, sind wir berechtigt die Ware zu verwerten. Aus der Verwertung erzielte Erlöse werden mit den entstandenen Kosten verrechnet.

§ 13 Auskünfte

(1) Die durch unsere Mitarbeiter gegebenen Auskünfte zu den Produkten und Dienstleistungen sind grundsätzlich unverbindliche Einschätzungen unserer Mitarbeiter und insbesondere vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung.

(2) Insbesondere handelt es sich nicht um die Zusicherung von Eigenschaften oder die Übernahme einer Garantie.

C. Verkauf von Schmuck

§ 14 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn und soweit wir dem Kunden Kataloge oder sonstige Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vorbehalten. Die dargebotenen Waren enthalten vielmehr die Aufforderung an den Kunden selbst ein Angebot auf Abschluss eines verbindlichen Vertrages an der Kasse unseres Ladenlokals abzugeben.

(2) Der Kunde gibt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zum Kauf eines Schmuckgegenstandes ab. In unseren Geschäftsräumen erfolgt die Annahme des Angebots an der Kasse.

§ 15 Preise, Kosten

Die Kaufpreise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ebenfalls enthalten sind etwaige Versicherungs-, Anlieferungs-, Versand- und Verpackungskosten, die der Kunde zu tragen hat.

§ 16 Auskünfte

(1) Die durch unsere Mitarbeiter gegebenen Auskünfte zu den Produkten und Dienstleistungen sind grundsätzlich unverbindliche Einschätzungen unserer Mitarbeiter.

(2) Insbesondere handelt es sich nicht um die Zusicherung von Eigenschaften oder die Übernahme einer Garantie.

§ 17 Zahlung

(1) Die Zahlung erfolgt - sofern nichts anderes vereinbart wird - bar bei Kauf.

(2) Gerät der Kunde in Verzug, ist die Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

(3) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 18 Lieferung, Abholung und Zahlung

(1) Die Ware wird grundsätzlich vom Kunden bei uns abgeholt.

(2) Sofern eine Lieferung vereinbart wurde, erfolgt diese grundsätzlich im Wege des Versandes innerhalb Deutschlands. Die Kosten trägt der Kunde.

(3) Mögliche Liefer-und Versandkosten werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Grundsätzlich beziehen sich diese auf eine Lieferung. Abweichend hiervon können nach Absprache Teillieferungen gegen Mehrpreis erfolgen.

§ 19 Gefahrübergang, Annahmeverzug

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Dem steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.

§ 20 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

§ 21 Gewährleistung

(1) Für unsere Waren bestehen gesetzliche Mängelhaftungsrechte.

(2) Gewährleistung bei Gebrauchtware:

Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängel bei Gebrauchtware verjähren in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Ware an Sie. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

D. Reparaturen, Anfertigungen und Umarbeitungen

§ 22 Vertragsschluss, Rücktrittsrecht, Leistungsfristen und -termine, Gefahrübergang

(1) Sofern wir bei Reparatur- Anfertigungs- und Umarbeitungsaufträgen auf Liefergegenstände angewiesen sind, die wir nicht selbst herstellen und zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager haben, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit wir von unserem Lieferanten nicht beliefert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und vom Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

(2) Im Zusammenhang mit Reparatur- Anfertigungs- und Umarbeitungsaufträgen genannte Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

(3) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereichs liegende und von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Abholbereitschaft des Liefergegenstandes bzw. des von uns reparierten, angefertigten oder umgearbeiteten Gegenstandes auf den Kunden über.

§ 23 Abnahme

Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur, Anfertigung oder Umarbeitung verpflichtet, sobald wir ihm die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt haben. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Arbeit binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

E. Allgemeines

§ 24 Haftung

Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.